§ 4 MntDBwVVDV
Bestandteile des Vorbereitungsdienstes
(1)
Der Vorbereitungsdienst besteht nach § 15 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.
(2)
Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den Ausbildungsabschnitten Einführungslehrgang und Abschlusslehrgang.
(3)
Die berufspraktische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten: In der praktischen Ausbildung durchlaufen die Anwärterinnen und Anwärter mehrere Ausbildungsstationen.
1.
Einführungspraktikum,
2.
praktische Ausbildung,
3.
praxisbezogene Lehrveranstaltungen und
4.
berufspraktische Fremdsprachenausbildung.
(4)
Die Ausbildungsabschnitte bauen aufeinander auf.