MntDBwVVDV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7 MntDBwVVDVErholungsurlaubVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung · Teil 1 § 6Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung gewährt werden. § 6