§ 3 MtDFmEloAufklVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 24 Monate.
§ 3 GtDFmEloAufklVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 18 Monate.
§ 7 Abs. 1 GemVwgtDAPV SLVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Vom 10. Oktober 1984
Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.
§ 8 Abs. 1 VermgDAPO SL 2003Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung und Geomatik Vom 16. Oktober 2003
Der Vorbereitungsdienst dauert zwölf Monate.
§ 8 Abs. 1 GWDAPrVVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes
Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.