§ 9 ModellBTechAusbV
Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Gießerei
(1)
Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I25 Prozent,2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II30 Prozent,3. Prüfungsbereich Planung und Konstruktion20 Prozent,4. Prüfungsbereich Fertigung15 Prozent,5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(2)
Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen bewertet worden sind.
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“