Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz · Teil 2, Kapitel 3
Für die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis und die Aufbewahrung der Akten sind § 14 Abs. 1 und 3, die §§ 15, 19, 21 und 70 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 sowie die §§ 71, 77 und 84 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
§ 87 MontanMitbestGErgGWO 2005Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen