MoselSchGerAbk SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungArt. 3 MoselSchGerAbk SLAbkommen zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung von Moselschifffahrtsgerichten Art. 2Art. 4 Für die bis zum 30. April 1966 anhängig werdenden Verfahren verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Art. 2Art. 4