Staatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über die Ausübung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf dem saarländischen Teil der Bundeswasserstraße „Mosel“
Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und die Polizeidienststellen des Landes halten bei der Ausübung ihrer Aufgaben enge Fühlung miteinander.
§ 6 MoselVollzAStVtr SL
§ 6 MoselVollzAStVtr SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen