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Die Beamten der Wasserschutzpolizei des Landes Rheinland-Pfalz haben auf dem saarländischen Teil der Bundeswasserstraße „Mosel“ die gleichen Befugnisse wie Polizeivollzugsbeamte des Saarlandes. Beamte, die in Rheinland-Pfalz Hilfsbeamte[1] der Staatsanwaltschaft sind, besitzen diese Eigenschaft auch im Saarland. Bei der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Staatsvertrages haben die Beamten der Wasserschutzpolizei des Landes Rheinland-Pfalz das im Saarland geltende Recht anzuwenden.