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Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tag des Monats, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft. Anlage Anlage zum Staatsvertrag mit Rheinland-Pfalz Vereinbarung über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben schließen über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf den Binnengewässern des Bundes und auf See bis zur Hoheitsgrenze - im Folgenden Wasserstraßen genannt - folgende Vereinbarung: