Gesetze
Gesetz wird geladen …
Eine Zulassung darf nur an eine natürliche oder juristische Person erteilt werden, die
unbeschränkt geschäftsfähig ist,
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
als Vereinigung nicht verboten ist,
ihren Wohnsitz oder Sitz in Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt werden kann und
die Gewähr dafür bietet, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk veranstaltet.
Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 6 müssen bei juristischen Personen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Einem Veranstalter in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft darf nur dann eine Zulassung erteilt werden, wenn in der Satzung der Aktiengesellschaft bestimmt ist, dass die Aktien nur als Namensaktien oder als Namensaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben werden dürfen.
Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Hochschulen, an deren gesetzliche Vertreter und leitende Bedienstete sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen. Gleiches gilt für Unternehmen, die im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes zu den in Satz 1 Genannten stehen. Die Sätze 1 und 2 gelten für ausländische öffentliche oder staatliche Stellen entsprechend.
Eine Zulassung darf nur an eine natürliche oder juristische Person erteilt werden, die
Private Veranstalter bedürfen zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen einer Zulassung. § 54 sowie entsprechende Bestimmungen des Landesrechts für nicht…
Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: „(1) Private Veranstalter bedürfen zur Veranstaltung von Rundfunk einer Zulassung. Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 21…
Rundfunkveranstalter bedürfen einer Zulassung durch die Landesanstalt. Die Zulassungen werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und auf der…
Wer als Veranstalterin oder Veranstalter privaten Rechts ein Rundfunkprogramm veranstalten will, bedarf hierzu einer Zulassung, soweit es sich nicht um…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.