Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für rundfunkähnliche Telemedien gelten die §§ 8, 10, 11 und 72 entsprechend. Für Angebote nach § 2 Abs. 3 und sonstige linear verbreitete fernsehähnliche…
Für Gewinnspiele in Telemedien nach § 19 Abs. 1 gilt § 11 entsprechend.
Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Teleshoppingkanäle.
Für Gewinnspiele im Rundfunk (§ 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Medienstaatsvertrages) gilt nur § 11 des Medienstaatsvertrages.
Im Übrigen bleiben Angebote nach Maßgabe der §§ 40 bis 44 unberührt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.