§ 75 MStVMedienstaatsvertrag (MStV) Vom 14. bis 28. April 2020*
Für fernsehähnliche Telemedien gilt § 14 entsprechend, wenn die gleiche Sendung von demselben Fernsehveranstalter zeitversetzt angeboten wird.
§ 76 MStVMedienstaatsvertrag (MStV) Vom 14. bis 28. April 2020*
Für fernsehähnliche Telemedien gilt § 7 entsprechend.
Art. 2 Nr. 3 Buchst. a SN-10327Gesetz zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) Vergleichbare Telemedien sind solche Telemedien, die wie Rundfunkprogramme an die Allgemeinheit…
Art. 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 21 Buchst. b SN-11325Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Es wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: „(3) Für Telemedien mit Inhalten, die nach Form und Inhalt fernsehähnlich sind und die von einem Anbieter zum…
§ 30 Abs. 7 Nr. 3 MStV SNTelemedienangebote
Schlagzeilen zu aktuellen Ereignissen, einschließlich begleitender Echtzeitberichterstattung,