§ 75 MStV
Kurzberichterstattung
Für fernsehähnliche Telemedien gilt § 14 entsprechend, wenn die gleiche Sendung von demselben Fernsehveranstalter zeitversetzt angeboten wird.
Für fernsehähnliche Telemedien gilt § 14 entsprechend, wenn die gleiche Sendung von demselben Fernsehveranstalter zeitversetzt angeboten wird.