§ 73 MStV
Ausnahmen für regionale und lokale Fernsehprogramme
Für regionale und lokale Fernsehprogramme können von § 8 Absatz 4 Satz 2, § 9 Absatz 3 und § 70 Absatz 1 nach Landesrecht abweichende Regelungen getroffen werden. V. Abschnitt Besondere Bestimmungen für einzelne Telemedien 1. Unterabschnitt Rundfunkähnliche Telemedien