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Die Gemeinden sind zuständig für die Erstellung oder Anerkennung sowie die Anpassung, Dokumentation und Veröffentlichung von Mietspiegeln nach den §§ 558c und 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Gemeinden nehmen die Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahr.
Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238…
Die Gemeinden haben Vordrucke für Anträge, Anzeigen und Meldungen, die ihnen von anderen Behörden überlassen werden, bereitzuhalten.
Die Gemeinden haben die Aufgabe, auf die Instandsetzung, die Erfüllung von Mindestanforderungen und die ordnungsmäßige Nutzung von Wohnraum oder Unterkünften…
Miet- und Pachtpreistabellen und -übersichten werden nach Bedarf und fachlicher Erfordernis erstellt. Des Weiteren kann auf Antrag einer der zuständigen Stellen…
Zuständige Behörden nach §§ 558c Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1, 558d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach Artikel 238 des Einführungsgesetzes zum…
Zuständige Behörden für die Entscheidung über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung gemäß § 15 Absatz 3 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.