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Zuständige Behörden für die Entscheidung über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung gemäß § 15 Absatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, sind die Gemeinden als Ausstellungsbehörden.
Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.
die Gemeinden für die Erteilung von Bezugscheinen an natürliche Personen gemäß § 9 Abs. 1 sowie ggf. die Ausgabe des Zuteilungsnachweises nach § 10.
Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987…
Die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 4 ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und…
Zuständig für die Feststellung der Rechtseigenschaft nach § 1 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838),…
Zuständige Behörden für die Gewährung von Leistungen nach § 25 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 17, 17a und 19 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.