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Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6.
Im Zeugnis sind insbesondere anzugeben
die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung,
die Note für den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung,
die Note für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung und
die Gesamtnote der staatlichen Prüfung als Note in Worten und als Zahlenwert mit zwei Nachkommastellen.
die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung,
der Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung mit 75 Prozent und
der Zahlenwert der Vornote für den schriftlichen Teil mit 25 Prozent.
die Jahresnote als Gesamtnote der Fächer des theoretischen und praktischen Unterrichts,
die Jahreszeugnisse nach § 8,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.