Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik · Teil 4, Abschnitt 1
Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Ausbildung durchlaufen hat.
§ 50 MtDBwVWehrtechnikVDVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen