§ 62 Abs. 2 MtDBwVWehrtechnikVDVProtokolle über die schriftliche Prüfung
In das Protokoll sind aufzunehmen:
§ 82 Abs. 2 Nr. 6 MtDBwVWehrtechnikVDVPrüfungsakten und Einsichtnahme
das Protokoll der Laufbahnprüfung,
§ 70 Abs. 2 Nr. 3 MtDBwVWehrtechnikVDVProtokolle über die mündliche Prüfung
die Bewertung der Leistung.
§ 68 Abs. 1 MntDBwVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
Über die Laufbahnprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 65 Abs. 1 MtDBwVWehrtechnikVDVBestehen der schriftlichen Prüfung
Die schriftliche Prüfung hat bestanden,