§ 57 Abs. 2 Nr. 2 MtDBwVWehrtechnikVDVProtokoll über die Laufbahnprüfung
die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung und
§ 82 Abs. 2 Nr. 4 MtDBwVWehrtechnikVDVPrüfungsakten und Einsichtnahme
die Protokolle der schriftlichen Prüfung,
§ 70 Abs. 2 MtDBwVWehrtechnikVDVProtokolle über die mündliche Prüfung
In das Protokoll sind aufzunehmen:
§ 74 Nr. 1 MtDBwVWehrtechnikVDVBestehen der Laufbahnprüfung
wer die schriftliche Prüfung bestanden hat,
§ 58 Abs. 1 MtDFmEloAufklVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben. Die Aufsichtführenden haben an jedem Prüfungstag ein Protokoll anzufertigen, in dem für jede Anwärterin und…