§ 49 MtDFmEloAufklVDV
Zulassung
(1)
Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Lernziele der Ausbildungsabschnitte erreicht hat.
(2)
Aus dem Ausbildungsabschnitt berufspraktische Fremdsprachenausbildung ist nur die Sprachleistung in Englisch für die Zulassung heranzuziehen.