§ 61 MtDFmEloAufklVDV
Gegenstand der mündlichen Prüfung
(1)
Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch.
(2)
Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte der Ausbildungsabschnitte nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 bis 11 und Absatz 3 Nummer 2. Die Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff insbesondere aus den Lehrinhalten der fachtheoretischen Lehrgänge nach den §§ 25 bis 35 aus.