§ 66 MtDFmEloAufklVDV
Die Leistungen werden wie folgt bewertet: Prozentualer Anteil der erreichten Leistungspunkte an der erreichbaren LeistungspunktzahlRangpunkte/ RangpunktzahlNoteNotendefinition93,70 bis 100,0015sehr gut (1)eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 87,50 bis 93,6914 83,40 bis 87,4913gut (2)eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 79,20 bis 83,3912 75,00 bis 79,1911 70,90 bis 74,9910befriedigend (3)eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht 66,70 bis 70,899 62,50 bis 66,698 58,40 bis 62,497ausreichend (4)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 54,20 bis 58,396 50,00 bis 54,195 41,70 bis 49,994mangelhaft (5)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können 33,40 bis 41,693 25,00 bis 33,392 12,50 bis 24,991ungenügend (6)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können 0,00 bis 12,490
Schriftliche Leistungen werden mit Leistungspunkten bewertet. Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen angemessen zu berücksichtigen.
Zusammengefasste Bewertungen und Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung berechnet.