Art. 8 Abs. 1 32010R1210VERORDNUNG (EU) Nr. 1210/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen
Die Mitgliedstaaten ziehen nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen aus dem Verkehr.
Art. 11 Abs. 3 32010R1210VERORDNUNG (EU) Nr. 1210/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen
Die Mitgliedstaaten können die Annahme von Euro-Münzen verweigern, wenn die Annahme oder Bearbeitung dieser Münzen ein Risiko für die Gesundheit des…
Art. 10 Abs. 1 32010R1210VERORDNUNG (EU) Nr. 1210/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen
Die natürliche oder juristische Person, die die Euro-Münzen zur Erstattung oder zum Umtausch einreicht, sortiert diese nach Stückelungen in Standardbeuteln oder…
Art. 9 Abs. 1 32010R1210VERORDNUNG (EU) Nr. 1210/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen
Bei der Erstattung oder dem Umtausch von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen kann eine Bearbeitungsgebühr von 5 % des Nennwerts der eingereichten Münzen…
§ 4 Abs. 1 1-DM-GoldmünzGGesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"
Die Deutsche Bundesbank ist verpflichtet, die 1-DM-Goldmünzen zum Nennwert in Zahlung zu nehmen oder in andere gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen.