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Die Mitgliedstaaten können eingereichte nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen wie folgt prüfen:
die Mengenangaben werden durch Wiegen der einzelnen Beutel oder Pakete nachgeprüft;
die Echtheit und das Aussehen werden anhand einer Stichprobe von mindestens 10 % der eingereichten Menge geprüft.
Werden bei diesen Prüfungen Auffälligkeiten festgestellt oder werden Abweichungen von Artikel 10 festgestellt, so wird der gesamte Beutel oder das gesamte Paket geprüft.
Die Mitgliedstaaten können die Annahme von Euro-Münzen verweigern, wenn die Annahme oder Bearbeitung dieser Münzen ein Risiko für die Gesundheit des behandelnden Personals darstellt oder wenn eine Einreichung gegen die Verpackungs- und Beschriftungsstandards verstößt. Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen vorsehen, die in Bezug auf die natürlichen oder juristischen Personen ergriffen werden, die die in Unterabsatz 1 genannten Münzen eingereicht haben.
Bei der Echtheitsprüfung sollten auch echte Euro-Münzen, die nicht für den Umlauf geeignet sind, identifiziert werden. Der Umlauf nicht geeigneter Münzen…
„nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen“ Euro-Münzen, die echt sind, jedoch bei der Echtheitsprüfung zurückgewiesen wurden, oder Euro-Münzen, deren Aussehen…
Für die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 an die zuständigen nationalen Behörden übermittelten gefälschten Euro-Münzen werden keine…
Diese Verordnung legt die zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen erforderlichen Verfahren fest.
Vorliegen schriftlicher Vorschriften für die Übermittlung von gefälschten Euro-Münzen, nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen und sonstigen münzähnlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.