§ 1 MuKStiftG
Errichtung und Sitz
(1)
Es wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2)
Der Sitz der Stiftung ist Berlin.