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Öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. November 2023 durch Bekanntmachung eingeleitet worden ist, werden nur an Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Vorgaben der Elften Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk vom 24. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 112) entsprechen, und Änderungen während der Ausführungslaufzeit nachzuvollziehen (§ 3 Absatz 3 STFLG).