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Voraussetzung für die Eingruppierung in die Gesellengruppen ist die Fähigkeit zur Ausführung der berufsspezifischen Arbeiten mit der ortsüblichen Leistung. „Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“ sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten ausführen. „Ungelernte Arbeitnehmer“ arbeiten unter Aufsicht und Anleitung insbesondere von Gesellen oder Vorarbeitern und führen einfache Hilfstätigkeiten aus. Bei Arbeitnehmern, die über den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oder einen staatlich anerkannten Berufsabschluss beziehungsweise einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert, verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne von Satz 2 ausüben. Ungelernte Arbeitnehmer erhalten in den ersten sechs Monaten ihrer Tätigkeit nach Neueinstellung in den Betrieb den nachfolgenden Einstiegslohn, wenn sie vor der Neueinstellung zwölf Monate ununterbrochen arbeitslos waren. Der Einstiegslohn beträgt 12,50 Euro brutto je Stunde und erhöht sich ab 1. April 2024 auf 13,00 Euro brutto je Stunde. Tätigkeiten Stundenlohn brutto in Euro Ab 1. April 2024 Vorarbeiter Das sind Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber schriftlich zum Vorarbeiter ernannt worden sind 18,31 18,31 Facharbeiter Das sind Arbeitnehmer, die eine Ausbildungszeit abgeschlossen und eine Abschlussprüfung (Gesellenprüfung) bestanden haben 15,26 15,26 Facharbeiter im 1. Gesellenjahr 14,50 15,00 Facharbeiter im 2. Gesellenjahr 14,50 15,00 Maler- und Lackiererwerker Das sind Arbeitnehmer nach einer zweijährigen Tätigkeit in Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks 13,73 13,73 Maler- und Lackiererhelfer Das sind Arbeitnehmer in den ersten zwei Jahren ihrer Tätigkeit in Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks 12,97 13,00 Übersteigt der bundesgesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz oder nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz das in dieser Rechtsverordnung festgelegte Entgelt, so gelten diese gesetzlichen Lohnregelungen, ohne dass es einer Änderung dieser Verordnung bedarf.