Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen beträgt Montag bis Freitag acht Stunden. Abweichungen von dieser Regelung können im Einvernehmen mit einem einzelnen Arbeitnehmer, einer Gruppe von Arbeitnehmern oder allen Arbeitnehmern eines Betriebes vom Arbeitgeber festgelegt werden. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Fahrpersonals (Lkw-Fahrer, Pkw-Fahrer, Maschinenpersonal) darf einschließlich der Vor- und Abschlussarbeiten und der Arbeitsbereitschaft wöchentlich bis zu fünf Stunden zuschlagspflichtig über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus verlängert werden. Zur Vermeidung von witterungsbedingten Kündigungen kann vereinbart werden, dass ein Arbeitszeitkonto geführt wird. Auf dem Arbeitszeitkonto wird die abweichend von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geleistete Arbeitszeit erfasst: Die im Rahmen des Arbeitszeitkontos über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitszeit ist zuschlagsfrei. Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 150 Gutstunden beziehungsweise 30 Minusstunden aufweisen. Ab der 151. Stunde ist die Vergütung für mehr gearbeitete Stunden mit der nächsten Lohnzahlung und mit Mehrarbeitszuschlag auszuzahlen. Bei Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind die Zuschläge mit der nächsten Lohnzahlung auszuzahlen; alternativ ist möglich, die Zuschläge in Zeit dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.
Gutstunden (vorgearbeitete Arbeitszeit),
Minusstunden (nachzuarbeitende Arbeitszeit).