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Für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind nachstehende Zuschläge zu zahlen.
Zuschlagspflichtige Mehrarbeit (Überstunden) sind
die über die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit nach § 4 Absatz 1 hinaus geleisteten Arbeitsstunden,
die für das Kraftwagenpersonal verlängerte und nicht ausgeglichene Arbeitszeit nach § 4 Absatz 3.
Zuschlagspflichtige Nachtarbeit ist die in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr, bei Zweischichtarbeit in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr, bei Dreischichtarbeit die in der dritten Schicht geleistete Arbeit.
Die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit (Sonn- und Feiertagsarbeit) ist zuschlagspflichtig.
Die Zuschläge betragen 25 v. H., 20 v. H., 100 v. H., 200 v. H.
Die Zuschläge sind bei gewerblichen Arbeitnehmern zuzüglich zum angegebenen Stundenlohn, bei den angestellten Beschäftigten mit 1/169 des tatsächlichen Monatsgehalts je Stunde zuzüglich des jeweiligen Zuschlages je Stunde zu zahlen.
Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge sind alle nebeneinander zu zahlen.