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Macht eine Bewerberin oder ein Bewerber durch ein ärztliches Zeugnis (Attest) glaubhaft, dass sie oder er wegen einer länger andauernden oder ständigen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, die Eignungsprüfung ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form zu erbringen beziehungsweise abzulegen, kann die Zulassungskonferenz an der Hochschule für Musik Saar und der Prüfungsausschuss Lehramt Bildende Kunst an der Hochschule der Bildenden Künste Saar auf schriftlichen Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers angemessene nachteilsausgleichende Maßnahmen genehmigen. Angemessene nachteilsausgleichende Maßnahmen sind die Anpassung der äußeren Prüfungsbedingungen (zum Beispiel Zulassung geeigneter Hilfsmittel), die Verlängerung der Bearbeitungszeiten für das Ablegen von Prüfungen oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens beziehungsweise der Wechsel der Prüfungsform, das heißt das Erbringen gleichwertiger Leistungen in anderer Form. Der Wechsel der Prüfungsform kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn eine Anpassung der äußeren Prüfungsbedingungen oder die Verlängerung der Bearbeitungszeiten für das Ablegen von Prüfungen nicht als angemessener Nachteilsausgleich ausreichend sind. Die Gewährung eines Nachteilsausgleiches darf in keinem Fall zu einer Modifizierung der Prüfungsinhalte führen.