Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wenn der Prüfling einen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie oder er ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt, gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung ohne triftigen Grund nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe sind der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Bei Krankheit des Prüflings ist die Vorlage eines ärztlichen Attests oder im Zweifelsfall eines amtsärztlichen Attests zu verlangen. Werden die Gründe anerkannt, wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
Machen Prüflinge vor Antritt der Prüfung durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie wegen einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit die Prüfung ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen Form ablegen können, hat die oder der Vorsitzende die Erbringung gleichwertiger Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in einer anderen Form zu gestatten.