MWDVDV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7 MWDVDVErholungsurlaubVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes · Abschnitt 1 § 6§ 8 Erholungsurlaub wird in Absprache mit der oder dem jeweiligen Ausbildungsbeauftragten gewährt.