§ 9 MWDVDV
Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden wie folgt bewertet: Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren PunktzahlRangpunkte/ RangpunktzahlenNoteErläuterung100,00 bis 93,7015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht93,69 bis 87,501487,49 bis 83,4013guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht83,39 bis 79,201279,19 bis 75,001174,99 bis 70,9010befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht70,89 bis 66,70966,69 bis 62,50862,49 bis 58,407ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht58,39 bis 54,20654,19 bis 50,00549,99 bis 41,704mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können41,69 bis 33,40333,39 bis 25,00224,99 bis 12,501ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können12,49 bis 0,000
Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Durchschnittsrangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.