Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Hilfsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 5 darf nur zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirtschaftszweigen verwendet werden.
Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der zuständigen Behörden.
Anschrift des Gebäudes,
Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5.
Hilfsmerkmale sind:
Wohnanschrift,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.