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Bauliche Anlagen sind so einzurichten, daß Abwässer und andere Flüssigkeiten nicht auf das Nachbargrundstück übertreten. IX. Abschnitt Bodenerhöhungen, Aufschichtungen und sonstige Anlagen
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser Schnee, Eis,, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge…
Bauliche Anlagen sind so einzurichten, daß Niederschlagwasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt.
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen ihre baulichen Anlagen so einrichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das…
Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht, muß einen solchen Grenzabstand einhalten oder solche Vorkehrungen treffen…
Absatz 1 gilt nicht a) für Baugerüste; b) für Aufschichtungen und Anlagen, die aa) eine Wand oder geschlossene Einfriedigung nicht überragen; bb) als Stützwand…
An fließenden Gewässern zweiter Ordnung und an sonstigen fließenden Gewässern darf eine bauliche Anlage innerhalb von drei Metern von der Böschungsoberkante nur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.