§ 41 Abs. 1 NachbG SLGesetz Nr. 965 - Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Vom 28. Februar 1973
Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen ihre baulichen Anlagen so einrichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das…
§ 27 Abs. 1 NachbG NRWNachbarrechtsgesetz
Bauliche Anlagen sind so einzurichten, daß Niederschlagwasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt.
§ 28 Abs. 1 NachbG NRWNachbarrechtsgesetz
Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, die aus besonderem Rechtsgrund verpflichtet sind, das von den baulichen Anlagen eines…
§ 42 Abs. 1 NachbG SLGesetz Nr. 965 - Saarländisches Nachbarrechtsgesetz Vom 28. Februar 1973
1Wer aus besonderem Rechtsgrund verpflichtet ist, Niederschlagswasser aufzunehmen, das von den baulichen Anlagen eines Nachbargrundstücks tropft oder in anderer…
§ 29 NachbG NRWNachbarrechtsgesetz
Bauliche Anlagen sind so einzurichten, daß Abwässer und andere Flüssigkeiten nicht auf das Nachbargrundstück übertreten. IX. Abschnitt Bodenerhöhungen,…