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Mit Aufschichtungen von Holz, Steinen, Stroh und dergleichen sowie sonstigen mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Anlagen, die nicht über 2 m hoch sind, ist ein Mindestabstand von 0,50 m von der Grenze einzuhalten. Sind sie höher, so muß der Abstand um so viel über 0,50 m betragen, als ihre Höhe daß Maß von 2 m übersteigt.
Absatz 1 gilt nicht a) für Baugerüste; b) für Aufschichtungen und Anlagen, die aa) eine Wand oder geschlossene Einfriedigung nicht überragen; bb) als Stützwand oder Einfriedigung dienen; c) für gewerbliche Lagerplätze; d) gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 0,50 m Breite (Mittelwasserstand). X. Abschnitt Einfriedigungen
Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m sowie
§ 1 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht a) soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muß; b) für gemäß § 6 Absatz 8 der Landesbauordnung…
§ 4 Abs. 1 und 2 gilt nicht a) soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften anders gebaut werden muß; b) gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen,…
Die §§ 40 bis 44 gelten nicht für a) Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern…
Bauliche Anlagen sind so einzurichten, daß Abwässer und andere Flüssigkeiten nicht auf das Nachbargrundstück übertreten. IX. Abschnitt Bodenerhöhungen,…
Die Einfriedigung muß von der Grenze eines Grundstücks, das außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und nicht in einem Bebauungsplan als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.