Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die §§ 32 bis 38 gelten nicht für Einfriedigungen zwischen Grundstücken und den an sie angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und oberirdischen Gewässern. XI. Abschnitt Grenzabstände für Pflanzen
Die §§ 40 bis 44 gelten nicht für a) Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern…
Absatz 1 gilt nicht a) für Baugerüste; b) für Aufschichtungen und Anlagen, die aa) eine Wand oder geschlossene Einfriedigung nicht überragen; bb) als Stützwand…
Eine Einfriedigungspflicht besteht nicht, wenn und soweit a) die Grenze mit Gebäuden besetzt ist, b) Einfriedigungen nicht zulässig sind oder c) im Falle des §…
Die Einfriedigung muß von der Grenze eines Grundstücks, das außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und nicht in einem Bebauungsplan als…
mit Bäumen außer den Obstgehölzen, und zwar
§ 1 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht a) soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muß; b) für gemäß § 6 Absatz 8 der Landesbauordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 7 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement