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Die §§ 8 bis 10 gelten nicht für
Anpflanzungen an den Grenzen zu dem Gemeingebrauch dienenden Flächen,
Anpflanzungen im öffentlichen Straßenraum und an Uferböschungen,
Anpflanzungen hinter einer Wand oder einer undurchsichtigen Einfriedung, wenn sie diese nicht überragen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 3 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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