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Die doppelten Abstände nach den §§ 41 und 42, höchstens jedoch 6 m, sind einzuhalten gegenüber Grundstücken, die a) landwirtschaftlich, gärtnerisch oder durch Weinbau genutzt oder zu diesen Zwecken vorübergehend nicht genutzt sind und im Außenbereich (§ 19 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes) liegen oder b) durch Bebauungsplan der landwirtschaftlichen, gärtnerischen oder weinbaulichen Nutzung vorbehalten sind.
mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben, sowie
Wird ein Wald neu begründet oder verjüngt, so sind gegenüber Nachbargrundstücken folgende Abstände einzuhalten: 1. gegenüber dem Weinbau dienenden Grundstücken…
Mit erstmalig begründetem Wald ist zu benachbarten erwerbsgärtnerisch oder durch Weinbau genutzten oder zu diesen Zwecken vorübergehend nicht genutzten…
Die doppelten Abstände nach den §§ 48 und 49, in den Fällen des § 48 Nr. 1a und Nr. 2a jedoch die eineinhalbfachen Abstände mit Ausnahme der Abstände für die…
Von einem Fenster, das a) mit Einwilligung des Eigentümers des Nachbargrundstücks, b) vor mehr als 3 Jahren im Rohbau oder c) gemäß dem bisherigen Recht…
Mit Außenwänden von Gebäuden ist ein Mindestabstand von 2 m und mit sonstigen, nicht zum Betreten bestimmten oberirdischen Gebäudeteilen ein Mindestabstand von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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