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Mit Bäumen außerhalb des Waldes, Sträuchern und Rebstöcken sind von den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 43 - folgende Abstände einzuhalten:
mit Bäumen außer den Obstgehölzen, und zwar
Bäume | Abstand a) stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche (Fagus silvatica) und sämtliche Arten der Linde (Tilia), der Platane (Platanus), der Roßkastanie (Aesculus), der Eiche (Quercus) und der Pappel (Populus) | 4,00 m, b) allen übrigen Bäumen | 2,00 m,
mit Ziersträuchern, und zwar
Ziersträucher | Abstand a) stark wachsenden Ziersträuchern, insbesondere dem Feldahorn (Acer campestre), dem Flieder (Syringa vulgaris), dem Goldglöckchen (Forsythia intermedia), der Haselnuß (Corylus avellana), den Pfeifensträuchern - falscher Jasmin - (Philadelphus coronarius) | 1,00 m, b) allen übrigen Ziersträuchern | 0,50 m,
mit Obstgehölzen, und zwar
Obstgehölze | Abstand a) Kernobstbäumen, soweit sie auf stark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Süßkirschbäumen, Walnußbäumen und Eßkastanienbäumen | 2,00 m, b) Kernobstbäumen, soweit sie auf mittelstark wachsender Unterlage veredelt sind, sowie Steinobstbäumen, ausgenommen die Süßkirschbäume | 1,50 m, c) Kernobstbäumen, soweit sie auf schwach wachsender Unterlage veredelt sind | 1,00 m, d) Brombeersträuchern | 1,00 m, e) allen übrigen Beerenobststräuchern | 0,50 m,
mit Rebstöcken, und zwar
Rebstöcke | Abstand a) in geschlossenen Rebanlagen, deren Gesamthöhe 1,80 m übersteigt (Weitraumanlagen) | 1,50 m, b) in allen übrigen geschlossenen Rebanlagen | 0,75 m, c) einzelnen Rebstöcken | 0,50 m.
Ziersträucher und Beerenobststräucher dürfen in ihrer Höhe das Dreifache ihres Abstandes zum Nachbargrundstück nicht überschreiten. Strauchtriebe, die in einem geringeren als der Hälfte des vorgeschriebenen Abstandes aus dem Boden austreten, sind zu entfernen.
mit Bäumen (ausgenommen Obstbäume), und zwar
ein Streifen von 1 m Breite von jedem Baumwuchs und
Es sind mit Baumschulbeständen Baumschulbestände | Abstand a) über 2 m Höhe | 2,00 m, b) bis zu 2 m Höhe | 1,00 m und c) bis zu 1 m Höhe | 0,50 m Abstand von…
Es sind mit Hecken - vorbehaltlich des § 43 - a) über 2 m Höhe | 1,00 m und b) bis zu 2 m Höhe | 0,50 m Abstand von der Grenze einzuhalten. Das gilt nicht, wenn…
Wird ein Wald neu begründet oder verjüngt, so sind gegenüber Nachbargrundstücken folgende Abstände einzuhalten: 1. gegenüber dem Weinbau dienenden Grundstücken…
§ 4 Abs. 1 und 2 gilt nicht a) soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften anders gebaut werden muß; b) gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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