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Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken gegenüber den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich des § 50 - folgende Abstände einzuhalten: 1. mit Hecken über 1,5 m Höhe0,75 m2. mit Hecken bis zu 1,5 m Höhe0,50 m3. mit Hecken bis zu 1,0 m Höhe 0,25 m.
Hecken im Sinne des Absatzes 1 sind Schnitt- und Formhecken, und zwar auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht geschnitten werden.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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