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Die Nachdiplomierung setzt einen Antrag voraus, dem das Prüfungszeugnis im Original oder in beglaubigter Abschrift beizufügen ist.
Der Antrag ist an den Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft zu richten.
Die Nachdiplomierung ist von der Entrichtung der im Allgemeinen Gebührenverzeichnis [2] vorgesehenen Gebühr abhängig.