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Die Nachdiplomierung setzt einen Antrag voraus, dem das Prüfungszeugnis im Original oder in beglaubigter Abschrift beizufügen ist.
Der Antrag ist an das Ministerium der Finanzen zu richten.
Für die Nachdiplomierung wird die im Allgemeinen Gebührenverzeichnis [2] ausgewiesene Gebühr erhoben.