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Entgegen § 4 Abs. 2 bleiben zulässig:
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung auf bisher bewirtschafteten Waldflächen mit den Maßgaben,
keine Düngemittel, Herbizide, Insektizide, Fungizide oder sonstige chemische Mittel einzubringen,
die Nutzung der Bestände einzelstammweise bis femelartig unter Förderung der natürlich auf diesem Standort vorkommenden Baumarten durchzuführen,
einen Totholzanteil von mindestens 6 Bäumen der verschiedenen Baumarten der Gesellschaften pro ha zu belassen;
die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege (einschließlich der Jagd) sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, soweit dies dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft; dies gilt auch für erforderliche Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Einrichtungen, baulicher Anlagen und Gewässer; erforderliche Arbeiten sollen mit Rücksicht auf die Brut- und Laichzeit nicht ohne zwingenden Grund in der Zeit vom 15. Februar bis 30. September durchgeführt werden;