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Entgegen § 3 Abs. 2 bleiben zulässig:
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass
keine chemischen Mittel eingesetzt werden,
keine Düngemittel eingebracht werden,
die Bestände kleinflächig unter Förderung der auf diesen Standort natürlich vorkommenden Baumarten genutzt werden,
der Erlenwald „Im Bitschert“ nicht genutzt und der natürlichen Sukzession überlassen bleibt,
ein Totholzanteil von mindestens sechs Bäumen möglichst verschiedener Baumarten pro ha verbleibt;
die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Wege, Gewässer und der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen sowie die Jagd;
Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall von Maßgaben in Absatz 1 für eine bisher rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen zulassen, wenn deren weitere Ausübung den Schutzzweck nicht gefährdet; § 34 Abs. 2 Saarländisches Naturschutzgesetz bleibt unberührt.