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Entgegen § 4 Abs. 2 bleiben zulässig
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit folgenden Maßgaben:
Es erfolgt keine Düngung und keine Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln.
In standortgerechten Beständen wird die Entwicklung der natürlichen Waldgesellschaft des Standorts durch natürliche Verjüngung gefördert.
In standortgerechten Beständen erfolgt die Nutzung kleinflächig, im Uferbereich der Gewässer einzelstammweise.
Nicht-standortgerechte Bestände können flächig geerntet werden; auf diesen genutzten Flächen darf zur Aufforstung die natürliche Waldgesellschaft des Standortes künstlich begründet werden.
die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege (einschließlich der Jagd) sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang soweit dies dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Dies gilt auch für erforderliche Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Einrichtungen, baulicher Anlagen und Gewässer; erforderliche Arbeiten sollen mit Rücksicht auf die Brut- und Laichzeit nicht ohne zwingenden Grund in der Zeit vom 15. Februar bis 30. September durchgeführt werden.