Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zu Gunsten der Stadt Sulzbach, 66280 Sulzbach, das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für das Gebiet werden die Anordnungen nach den §§ 3 bis 6 erlassen.