§ 1 NatPJasmundV
Festsetzung
(1)
Die in § 2 näher bezeichnete Wald- und Küstenlandschaft der Stubnitz auf der Halbinsel Jasmund (Rügen) wird als Naturpark festgesetzt.
(2)
Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Jasmund".
Die in § 2 näher bezeichnete Wald- und Küstenlandschaft der Stubnitz auf der Halbinsel Jasmund (Rügen) wird als Naturpark festgesetzt.
Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Jasmund".